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"Sofortüberweisung" darf nicht die einzige kostenlose Bezahlmethode sein

06.11.2015


Aus dem Urteil des Landgerichtes Frankurt am Main vom 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14 geht hervor, dass die Bezahlmethode "Sofortüberweisung" (über die SOFORT GmbH) nicht als einzige kostenlose Möglichkeit der Bezahlung in einem Onlineshop angeboten werden darf, da dies dem Kunden gegenüber als unzumutbar gilt (Quelle).

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